Was sagt das Gesetz?
Baugenehmigung für Gartenhäuser in der Schweiz
Mein Garten, meine Entscheidung. Das könnte man denken, wenn es um den Bau von Gartenhäusern geht. Doch je nach Kanton, Grundstücksbeschaffenheit und Grösse des Gartenhauses gibt es Einschränkungen. Wir sagen, was du beim Bau deines Gartenhauses beachten musst und wann du je nach Kanton eine Gartenhaus Baugenehmigung benötigst.
Gartenhaus Baugenehmigung: Ja oder Nein?
Ob du eine Baugenehmigung brauchst, kannst du anhand von diesen drei Punkten erörtern:
Wie gross soll mein Gartenhaus werden?
Wo steht es bzw. wie ist mein Grundstück beschaffen?
Wie möchte ich mein Gartenhaus nutzen (zum Beispiel als Abstellraum oder aber als Aufenthaltsraum)?
Wichtig: Je nachdem, in welchem Kanton du lebst, gibt es bei den oben genannten Punkten Einschränkungen.
Kantonspezifische Genehmigungsvorschriften
Ob das Errichten eines Gartenhauses ohne Baugenehmigung möglich ist, wird in den jeweiligen kantonalen Bauordnungen festgehalten. Nicht baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben sind sogenannte „Baubewilligungsfreie Vorhaben“. Bei Unsicherheit in Bezug auf das gekaufte Gartenhaus und die fällige Baugenehmigung, ist es ratsam, erst einmal zur Behörde zu gehen und nach der Genehmigungsfähigkeit deines Projektes zu fragen.
Ist dies geklärt, solltest du einen qualifizierten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur) mit der Erarbeitung des Bauantrages beauftragen.
Landesbauordnungen (Stand Juli 2025):
In vielen Schweizer Kantonen gibt es drei Kategorien von Bauvorhaben:
Genehmigungsfrei: Kleine Gartenhäuser, die bestimmte Grössen- und Höhenbeschränkungen einhalten, benötigen keine Baugenehmigung.
Anzeigepflichtig: Einige Kantone verlangen eine Bauanzeige für Gartenhäuser, die bestimmte Kriterien erfüllen, auch wenn keine formelle Baugenehmigung erforderlich ist.
Bewilligungspflichtig: Grössere Gartenhäuser oder solche mit bestimmten Ausstattungen (z. B. Sanitäranlagen, Heizung) erfordern eine formelle Baugenehmigung.
Die folgenden Informationen geben an, ab welcher Grösse eine Baugenehmigung für Gartenhäuser im jeweiligen Kantonerforderlich ist:
Kanton | Genehmigungsfrei | Anzeigepflichtig | Bewilligungspflichtig |
---|---|---|---|
Aargau | ≤ 5 m² Fläche & ≤ 2,5 m Höhe | — | bei grösseren Bauten oder Schutzzonen |
App. Ausserrhoden | ≤ 6 m² / 2,5 m Höhe | — | grössere Bauten |
App. Innerrhoden | keine Freigrenze – alles meldepflichtig | — | jede Baumassnahme |
Basel-Stadt & Basel-Landschaft | keine festgelegte Freigrenze | — | grundsätzlich bewilligungspflichtig |
Bern | ≤ 10 m² / ≤ 2,5 m Höhe für unbeheizte Kleinbauten, nicht als Aufenthaltsraum genutzt | — | in Schutzzonen oder bei Heizung und Ausstattung |
Freiburg | keine Ausnahme für Gartenhäuser | — | grundsätzlich bewilligungspflichtig |
Glarus | ≤ 10 m² / ≤ 2 m Höhe | — | alles darüber |
Graubünden | ≤ 5 m³ Volumen (~2 m²) oder offene Unterstände bis 4 m² | — | grössere feste Bauten |
Luzern | ≤ 4 m² Fläche für unbeheizte Kleinbauten | möglich bei kleinen Bauvorhaben | grössere Gartenhäuser |
Nidwalden | ≤ 6 m² Fläche / ≤ 1,5 m Höhe bei offenen Kleinbauten | — | wenn über diesen Massen |
Obwalden | keine klar definierten Grenzwerte – im Einzelfall zu prüfen | — | bewilligungspflichtig je nach Gemeinde |
Schaffhausen | ≤ 8 m³ Volumen (~3 m²) | — | alles darüber, meist behördliche Prüfung |
Schwyz | keine Freigrenze | — | alle Gartenbauten brauchen Bewilligung |
Solothurn | keine Freigrenze | — | alle fest verankerten Gartenhäuser sind bewilligungspflichtig |
St. Gallen | ≤ 10 m² / ≤ 2,5 m Höhe in Bauzonen, unbeheizt | möglich, wenn klein und unbeheizt | Schutz- oder Kernzonen, Nutzungsausstattung führt zur Bewilligung |
Thurgau | keine Freigrenze | — | praktisch alle Gartenbauten sind bewilligungspflichtig |
Tessin | keine Ausnahme für Gartenhäuser | — | grundsätzlich Bewilligung erforderlich |
Uri | keine Standardwerte – Kleinstvorhaben können ohne Bewilligung sein, meist meldepflichtig | ja, je nach Einzelfall | grössere Bauvorhaben |
Zug | keine Freigrenze ersichtlich | — | Bewilligungspflicht besteht grundsätzlich |
Zürich | ≤ 6 m² Fläche & ≤ 2,5 m Höhe, max. ca. 1,5 m hoch für Hundehütte etc. | — | alles darüber inklusive Heizung, Nutzung anderweitig |
(Angaben ohne Gewähr. Bitte wende dich im Zweifel an die zuständige Behörde.)
Wichtig: Auch wenn dein Gartenhaus die Grössenkriterien für eine Bewilligungsfreiheit erfüllt, gelten in den meisten Kantonen und Gemeinden der Schweiz zusätzliche Voraussetzungen.
Das Gebäude muss i.d.R. eingeschossig und ohne Keller sein und darf nicht dauerhaft bewohnt oder als Aufenthaltsraum genutzt werden. Der Einbau von Toiletten, Duschen, Feuerstätten oder fest installierten Heizungen führt in fast allen Fällen zur Bewilligungspflicht.
Je nach Gemeinde oder Kanton kann auch die Versorgung mit Strom oder Wasser relevant sein – insbesondere, wenn das Gartenhaus dadurch nicht mehr als Nebenanlage, sondern als Aufenthaltsgebäude gilt. Auch die Nutzung als Garage oder Tierunterstand ist bewilligungspflichtig.
Beispiele aus einzelnen Kantonen:
Zürich: Bewilligungsfrei sind nur Gartenhäuser bis 6 m² und 2,5 m Höhe – alles darüber hinaus, insbesondere mit Heizung, Sanitäranlagen oder dauerhafter Nutzung, ist bewilligungspflichtig.
Bern: Unbeheizte Kleinbauten bis 10 m² und 2,5 m Höhe, die nicht als Aufenthaltsraum dienen, sind in Bauzonen bewilligungsfrei.
St. Gallen: Kleinbauten bis 10 m² und 2,5 m Höhe können bewilligungsfrei sein, abhängig von der Zone; jegliche Wohnnutzung, Heizung oder Sanitäranlagen machen sie bewilligungspflichtig.
Luzern: Für kleine, unbeheizte Gartenhäuser bis 4 m² braucht es meist keine Bewilligung; alles darüber oder mit spezieller Ausstattung muss bewilligt werden.
Die genauen Regeln und Schwellenwerte unterscheiden sich jedoch je nach Gemeinde und Kanton. Deshalb lohnt sich vor jedem Bauvorhaben die Nachfrage bei der zuständigen Baubehörde.
Grenzbebauung
Neben der Grösse und Ausstattung des Gartenhauses kommt es auch auf den Standort an. Soll das Gartenhaus auf der Grenze des heimischen Gartens gebaut werden, ist Vorsicht geboten. Denn laut den Bauverordnungen der Kantone ist die Grenzbebauung nur mit Bauten einer maximalen Höhe möglich.
Auch die maximal zulässige Gesamtlänge der Grenzbebauung und die erlaubte Gebäudehöhe sind in der Schweiz je nach Kanton oder Gemeinde unterschiedlich geregelt. In vielen Fällen dürfen Gartenhäuser, die direkt an der Grenze gebaut werden, keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten enthalten.
Diese Vorschriften sind jedoch in den einzelnen Kantonen unterschiedlich geregelt. Es ist also besonders wichtig, sich vorab ausführlich über die lokalen Vorschriften zur Grenzbebauung und zum Nachbarrecht zu informieren.
Zonenplan
Befindet sich dein Haus in einem Wohngebiet, das in den letzten 80 Jahren neu bebaut wurde, liegt der Gemeinde aller Wahrscheinlichkeit nach ein Zonenplan vor. In der Schweiz gilt das praktisch für alle Grundstücke in bewohnten Gebieten – auch ältere Quartiere wurden meist nachträglich integriert.
Im Zonenplan und kommunalen Baureglement findest du auch die Regelungen zu „Nebenanlagen“, zu denen Gartenhäuser zählen. Häufig ist festgelegt, dass ausserhalb der überbaubaren Grundstücksfläche keine weiteren Nebenanlagen zulässig sind.
Der Grund: Gemeinden wollten in den letzten Jahrzehnten verhindern, dass die Grundstücke der Anwohner mit zu vielen Geräteschuppen, Pavillons und Co. voll gestellt wurden.
Im Baureglement oder in einem allfälligen Gestaltungsplan findest du oft weitere Einschränkungen für den Bau eines Gartenhauses. Informiere dich deshalb bei deiner Gemeinde und bitte um Einsicht in den Zonenplan und das Baureglement für dein Grundstück.
Das Gartenhaus in Kleingartenkolonien
Soll dein Gartenhaus in einer Kleingartenanlage gebaut werden, gelten die Vorschriften des jeweiligen Kleingartenvereins sowie die Rahmenbedingungen des Schweizer Familiengärtnerverbands (SFGV).
Die zulässige Grösse, Höhe und der Abstand von Gartenhäusern unterscheiden sich teils von Verein zu Verein, weil sie auch von den örtlichen Baubestimmungen und den Vorgaben der Gemeinde beeinflusst werden.
Informiere dich daher am besten direkt bei deinem Kleingartenverein oder beim SFGV, welche Bauweise auf deiner Parzelle erlaubt ist. Viele Vereine haben zudem spezifische Bauvorschriften, um einheitliche und naturnahe Gartenbilder zu erhalten. Im Zweifel ist es sinnvoll, auch bei der zuständigen Baubehörde nachzufragen, um spätere Unstimmigkeiten oder Rückbauten zu vermeiden.
Nachbarn fragen
Auch, wenn du von Bauordnung bis hin zu Zonenplan alles doppelt gecheckt hast, kann doch noch ein wichtiger Faktor deinen Gartenhaus-Bau beeinträchtigen: die Nachbarn.
Schon oft hat das etwas zu grosse und etwas zu nah an der Grenze gebaute Gartenhaus für Streitigkeiten unter Nachbarn gesorgt.
Wichtig: In vielen Kantonen ist für Bauten an der Grundstücksgrenze oder sehr nah daran eine explizite Zustimmung der Nachbarn erforderlich, oder es gelten besondere Abstandsregeln.
Deshalb raten wir dir vor dem Kauf und Bau des Gartenhauses die Nachbarn auf dein Vorhaben anzusprechen und nach Bedenken zu fragen. In der Regel lässt sich so auch bei grösseren Gartenhäusern ein Kompromiss finden.
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Titelbild: ©iStock/Gartenhaus.com
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